Zitate und Bilder im Blog
Wenn man mit so einem Blog anfängt, hat man ja meistens schon den einen oder anderen Artikel mal überflogen, der sich mit der Thematik “Recht im Blog” beschäftigt. In meinem Falls ist das nicht anders, eröffnet man dann allerdings sein eigenes Blog, wird dieses Interesse doch schlagartig tiefer.
Ich hab mich daher auch einmal schlau gemacht, inwieweit man eigentlich aus anderen Quellen Inhalte “entleihen” darf.
Sehr hilfreich fand ich in diesem Zusammenhang die Abhandlung von Advisign “Texte kopieren, plagiieren, zitieren”.
Essay: Im wesentlichen ist das “Klauen” von anderen Quellen nur in Form eines Zitates erlaubt. Advisign führt hier folgende Grundsätze an:
- Zitiere sowenig wie möglich.
- Verändere den zitierten Text nicht
- Kennzeichne den zitierten Text
- Gib die Quelle des Zitates an
Quelle: http://www.advisign.de/allgemein/2007-07/texte-kopieren-plagiieren-zitieren
Offensichtlich bezieht sich dies jedoch im Schwerpunkt auf Text, auf die die Frage nach dem “Zitieren” von Bildern wird in dem Beitrag “Darf Spiegel-Online Fotos nutzen, die von Barack Obama auf Flickr unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlicht wurden?” näher eingegangen.
Grundsätzlich gilt, das Bilder (natürlich auch Texte) nach §51 des Uhrhebergesetzes geschützt sind, und ohne Einwilligung des Uhrhebers nicht verwendet werden dürfen.
Die Einwilligung des Uhrhebers kann nun erfolgen, in dem man den selbigen persönlich kennt, und ihn schlicht fragt, oder aber indem die zu verwendenden Bild mit einer entsprechenden Lizenz freigegeben sind. Beispielsweise mit der Creative-Common-Lizenz, mit der z.B. auch viele Bilder der Wikipedia freigegeben sind. Details hierzu finden sich im o.a. Artikel, oder auch direkt beim Creative Commons.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen, in denen eine Verwendung als Zitat auch ohne Einwilligung des Uhrhebers möglich ist:
- Das Zitat gem. §51 UrhG
- Berichterstattung über Tagesereignisse gem. §50 UrhG
Die Verwendung als Zitat ergibt sich aus einer etwas weiten Auslegung des §51 Nr.1, wo es heißt:
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
[...]
- 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
[...]
Es gilt hier jedoch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit: 14 Bilder und einen kurzen Kommentar (wie im o.a. Beitrag über die Fotos von Barrack Obama) reichen wohl nicht für ein “selbständiges Sprachwerk” aus. Ein oder zwei Bilder und ein längerer Kommentar wären aber wohl okay gewesen.
Die zweite Ausnahme “Berichterstattung über Tagesereignisse” ist natürlich nur dann relevant, wenn es sich auch um Tagesereignisse handelt, also um tagesaktuelle Ereignisse von allgemeinem Interesse. In einem privaten Blog ist das wahrscheinlich seltener der Fall, daher verweise ich hier mal nur auf den Original-Beitrag, der das Thema ausführlicher behandelt.
Fazit: Das Zitieren von Texten und Bildern ist immer dann gestattet, wenn es einen eigenen Beitrag (der einen nennenswerten Umfang haben muss) untermauert oder ergänzt. Zu beachten ist dann die Kennzeichnung als Zitat, die Nennung der Quelle, sowie die sparsame Verwendung.
Ich hoffe mal, das in diesem Beitrag richtig gemacht zu haben

Nicht schlecht, was da abläuft
Der Ansatz ist wirklich genial – weiter so.